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Informationen zur Strompreisbremse für Privatkunden bzw. Privathaushalte

Der Strompreis soll durch einen Stromkostenzuschuss für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh mit 10 Cent pro kWh netto verrechnet und automatisch abgezogen werden. Angesichts einer Entspannung der Preissituation auf dem Strommarkt hat die Bundesregierung eine Halbierung der Stromkostenbremse ab Juli 2024 beschlossen.

Grundsätzlich werden bis Ende des Jahres die ersten 2.900 kWh Strom pro Jahr für jeden Haushalt subventioniert, allerdings sinkt ab 1. Juli die Förderung von bis zu 30 auf maximal 15 Cent pro kWh. Die Obergrenze des Energiepreises, bis zu dem die Bremse wirkt, geht von 40 auf 25 Cent zurück. Der darüberhinausgehende Verbrauch soll wieder marktüblich abgerechnet werden, abhängig vom Stromtarif.

Für wen gilt die Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse gilt ab 01. Juli 2024

  • für Haushaltskundinnen und –kunden,
  • auf den reinen Energiepreis, somit auf den Arbeitspreis und den Grundpreis
  • auf jeden Zählpunkt mit Entnahme laut gültigem Stromliefervertrag
  • nur auf den Haushaltsstrom (Lastprofil H0, bzw. HA, HF).

 

Neu: Mit der Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes vom 25.01.2023 wurde beschlossen, dass auch bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten sollen. Dies soll über ein Antragsverfahren abgewickelt werden können. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt und gerade ausgearbeitet.

Die Strompreisbremse gilt nicht

  • auf den Netztarif (Arbeitspreis  Netznutzungsentgelt bzw. Netzverlustentgelt, Grundpreis  Netz) sowie auf Steuern und Abgaben (bspw. Benützungsabgabe, Elektrizitätsabgabe),
  • für Nachtstromzähler und nicht
  • für Gasanlagen.

 

Wie und wann wird die Strompreisbremse bei mir berücksichtigt? Was muss ich tun?

Die Strompreisbremse wird bei dir automatisch bei der nächsten Jahresabrechnung bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Wichtig: Du musst nichts tun, wir berücksichtigen dies bei dir automatisch.

Wie hoch ist die Strompreisbremse?

Das Grundkontingent (Jahresstromverbrauch) ist mit 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr festgelegt. Die Höhe des Stromkostenzuschusses je kWh ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, der laut Energieliefervertrag vereinbart ist und dem von der Regierung festgelegten Referenzenergiepreis.

Als Obergrenze sind 40 Cent / kWh netto und als Untergrenze 10 Cent / kWh netto festgelegt worden.

Das bedeutet, ab 01. Dezember 2022 gilt für maximal 2.900 kWh vom Gesamtverbrauch, sofern der reine Energiepreis 10,00 Cent / kWh netto übersteigt, ein Zuschuss von maximal 15,00 Cent/kWh netto. Bitte beachte, dass der Verbrauch von 2.900 kWh aliquotiert verrechnet wird (2900 kWh / 365 x Tage).

Zu beachten ist, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben 20% Umsatzsteuer für den gesamten Stromverbrauch auf Basis der Energiepreise, der ohne Stromkostenzuschuss gilt, zu entrichten ist.

Die „Strompreisbremse“ wird automatisch bei deiner Jahres- bzw. End-/Schlussabrechnung berücksichtigt.

Hinweis

Du hast die gesuchten Informationen zur Strompreisbremse nicht gefunden? Alle bisher bekannten Infos sind in unseren FAQs aufgelistet und werden laufend erweitert – mehr liegen noch nicht vor. Auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundenservice können dir nur mit den hier gesammelten Details zur Strompreisbremse helfen. Zur Entlastung unserer Kolleginnen und Kollegen bitten wir deshalb von telefonischen und persönlichen Nachfragen zu diesem Thema abzusehen.

Nachfolgend eine grafische Darstellung dazu:

Strompreisbremse Neu

Zu beachten ist, dass gemäß den gesetzlichen Vorgaben 20% Umsatzsteuer für den gesamten Stromverbrauch auf Basis der Energiepreise, der ohne Stromkostenzuschuss gilt, zu entrichten ist.

Was passiert mit meinem monatlichen Teilzahlungsbetrag? Wird dieser angepasst? Kann ich diesen anpassen?

Die planmäßige Indexanpassung deiner Preise aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt mit 01. April 2023. Mit dieser Indexanpassung werden wir auch eine Anpassung deines monatlichen Teilzahlungsbetrages vornehmen.

Bis dahin erfolgt keine Anpassung des monatlichen Teilzahlungsbetrages.

Was passiert bei einem Lieferantenwechsel, Abmeldung oder Umzug?

Für nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene oder gekündigte Stromlieferungsverträge sowie vollzogene Lieferantenwechsel wird das Grundkontingent beim jeweiligen Lieferanten anteilig für die Zeiten eines aufrechten Stromlieferungsvertrages gewährt.
Dies erfolgt ebenfalls automatisch, du musst nichts tun.

5 Fragen zur Preiserhöhung

Was können größere Haushalte machen?

Gemäß Stromkostenzuschussgesetz ist für Haushalte mit mehr als 3 Personen ein Zusatzkontingent vorgesehen:

§ 6. Für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im Zentralen Melderegister gemäß § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 54/2021, als Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ausgewiesen ist, ist der Stromkostenzuschuss für ein Zusatzkontingent bereitzustellen.“

Geplant ist, dass ab mehr als 3 Personen jede weitere Person einen einmaligen Geldbetrag mittels Antrag erhält. Aktuell fehlen dazu weitere Informationen zur Umsetzung bzw. Abwicklung sowie Beantragung. Wann wir diese erhalten, können wir leider nicht sagen.

Unsere FAQ werden laufend angepasst, sobald weitere Informationen vorliegen! Bitte besuche daher regelmäßig unsere Webseite und wirf einen Blick auf unserer FAQs.

Wir sind Landwirte und haben einen bäuerlichen Haushalt? Wie sieht es bei uns aus?

Bäuerliche Familien beziehen in vielen Fällen sowohl ihren betrieblichen als auch ihren Haushaltsstrom über Stromzähler, denen das Lastprofil „Landwirtschaft“ zugewiesen ist. In der bisherigen Regelung kam die Strompreisbremse somit nicht zur Anwendung.

Damit auch wirklich alle Haushalte unterstützt werden, stellt die Gesetzesnovelle vom 25.01.2023 nun klar, dass die Entlastung auch für diese Haushalte gilt und somit bäuerliche Haushalte mit dem Lastprofil „Landwirt“, die Strompreisbremse erhalten sollen.

Dies soll über ein Antragsverfahren abgewickelt werden können. Dieses Modell, der Antragsprozess bzw. die Umsetzung werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Rahmen einer Verordnung festgelegt und gerade ausgearbeitet. Daher liegen weitere Informationen noch nicht vor.

Tipps und Hinweise zur Strompreisbremse auf der Rechnung

  • In die Strompreisbremse fällt dein gesamter Energiepreis, also der Arbeitspreis (verbrauchsabhängig, Cent/kWh) und auch dein Grundpreis (fixer Preis, €/Monat). Beide zusammen werden zu einem Gesamtpreis umgerechnet, dieser gilt dann als Ausgangspunkt bzw. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Strompreisbremse.
  • Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während deines Abrechnungszeitraumes ändert – durch eine Preisanpassung – wird für die Bemessungsgrundlage der Strompreisbremse daraus ein Durchschnittspreis errechnet. Die Strompreisbremse wird als eine Zeile dargestellt.
  • Wenn sich der Arbeitspreis und/oder Grundpreis während deines Abrechnungszeitraumes ändert – durch eine Umtarifierung, das heißt, dein Tarif hat sich aus welchen Gründen auch immer geändert – wird die Strompreisbremse in 2 Zeilen auf deiner Rechnung angedruckt. Jeder Tarif der zur Anwendung kam, hat eine eigene Zeile.
  • Wenn der durchschnittliche Gesamtenergiepreis im Abrechnungszeitraum über 40 Cent/kWh liegt, wird das volle Ausmaß des Stromkostenzuschusses in der Höhe von 15 Cent/kWh berücksichtigt. Das kann vor allem bei Tarifen mit variablen, börsenorientierten Preisen der Fall sein. Es zählt nicht der Preis des einzelnen Monats, sondern der Durchschnittspreis des gesamten Zeitraums.
  • Hast du auf deiner Rechnung einen Bonus oder Rabatt auf den Energiepreis, bitte beachte, dass dieser Bonus/Rabatt bei der Berechnung der Strompreisbremse zuvor auch abgezogen wird.